[§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.][§2 Nr.9 | Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.][§2 Nr.29 | Die Dachflächen auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-destens 10 v.H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.32 | Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bautätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September und 28. Februar zulässig.]
[§2 Nr.5 | In dem mit „D" bezeichneten Bereich ist nur die Hauptrotte für die Kompostierungsanlage zulässig.][§2 Nr.13 | Die mit „D" bis „K" und die mit „IE" bezeichneten Flächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Alle Aufschüttungen auf den mit „D" bis „F" bezeichneten Flächen sind bis zu einer Höhe von maximal 4,9 m über NN, auf den mit „H" „J" und „K" bezeichneten Flächen bis zu einer Höhe von maximal 5,4 m über NN zulässig.]
[§2 Nr.9 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.11 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.]
[§2.13 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.12 | In dem mit „(H)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technischen Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten
werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz
und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
[§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten sind oberhalb der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe auf den Dächern der Gebäude Aufbauten für technische Anlagen bis zu einer Höhe von weiteren 3 m zulässig. Alle Aufbauten für technische Anlagen müssen allseits mindestens 2 m von den Außenwänden des obersten Geschosses zurückliegen. Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, in denen eine maximale Gebäudehöhe von 20 m festgesetzt ist, ist in Richtung der öffentlichen Verkehrsfläche oberhalb einer Gebäudehöhe von 17 m eine Rückstaffelung der Fassade mit einer Tiefe von mindestens 3,5 m vorzusehen.][§2 Nr.13 | Für Außenwände von Gebäuden auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind rot-braune Ziegel zu verwenden. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien und Farben zugelassen werden.]
[§ 2 Nr. 20 | Das mit „(H 1)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,50 m und in der jeweils festgesetzten Breite herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Das mit „(H 2)“ bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,70 m und einer Breite von mindestens 1 m herzustellen und bei Abgang zu ersetzen.][§ 2 Nr. 25 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher, Hecken sowie Kletter- und Schlingpflanzen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen zum Pflanzzeitpunkt einen Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1 m vorzuhalten. Strauchpflanzungen müssen mindestens 80 cm hoch, einmal verpflanzt sein und mindestens 3 Triebe aufweisen.]
[§2 Nr.8 | Auf den mit „U" bezeichneten Flächen sind Gebäude und Kompostplätze unzulässig. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Uferbefestigungen sind unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien vorzunehmen.]
[§2Nr.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche dürfen maximal 11.500 m2 Geschossfläche errichtet werden. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2Nr.25 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]