[§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „(K)“ bezeichneten Flächen ist
auf den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.]
[§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche Terrassen im Anschluss an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 5 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Entlang der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche dürfen Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen nur eine Tiefe von 3 m aufweisen.]
[§2 Nr.14 | Für die zur Arnoldstraße, Lobuschstraße, Eulenstraße, Ottenser Hauptstraße zwischen Rothestraße und Bahrenfelder Straße, Rothestraße, Bahrenfelder Straße und Klausstraße gerichteten Aufenthaltsräume von Gebäuden sowie für die Aufenthaltsräume der Gebäude Mottenburger Twiete 12 bis 16 ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen- wänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der
schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der
Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit
unberührt.“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
vom 21. Dezember 1976 (HmbGVBl. S. 286) wird wie folgt
geändert:
(1) Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | (2) In § 2 werden folgende Nummern 3 bis 3.3 angefügt:][§1 Nr.2.3 | 3. Für das in der Anlage dargestellte Änderungsgebiet nördlich
des Graumannsweges gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Wohngebieten wird ein Erhaltungsbereich nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzt.][§1 Nr.2.3.2 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§1 Nr.2.3.3 | Die zwingende Festsetzung der Geschossigkeit wird aufgehoben
und in ein Höchstmaß geändert. Oberhalb des letzten
Vollgeschosses ist kein weiteres Geschoss zulässig. Ausnahmsweise
kann ein Staffelgeschoss zugelassen werden,
wenn es sich in die städtebauliche Gestalt des Gebietes
einfügt.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der
schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der
Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit
unberührt.“]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.4 | In den mit „(A)" bezeichneten Bereichen sind bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muß ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.6 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe sowie Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche sind außerdem Nutzungen für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe nach §6 Absatz 2 Nummern 3 und 4 unzulässig.]