[§1 Nr.1 | Die beigefügte ..Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Erschließung des Flurstücks 172 der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“][§1 Nr.2.2 | Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.2.6.1 | „6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
6.1 Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben.]
[§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „(K)“ bezeichneten Flächen ist
auf den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.]
[§3 Nr. 9 | Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(T)“ bezeichneten Fassaden ist eine immergrüne Fassadenbegrünung in unmittelbarer Nähe zu Fenstern unzulässig. In den mit „(U)“ bezeichneten Innenhöfen und Flächen zwischen den Gebäuden ist das Anpflanzen von großkronigen immergrünen Bäumen unzulässig. Jede zu den vorgenannten Innenhöfen und Flächen zugewandte Wohnung muss mindestens einen Wohn-/Aufenthaltsraum mit einer bodentiefen und mindestens 2 m breiten Fensteröffnung (Rohbaumaß) aufweisen.]
[§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche Terrassen im Anschluss an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 5 m auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Entlang der mit „(1)" gekennzeichneten Fassadenbereiche dürfen Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen nur eine Tiefe von 3 m aufweisen.]
[§2 Nr.14 | Für die zur Arnoldstraße, Lobuschstraße, Eulenstraße, Ottenser Hauptstraße zwischen Rothestraße und Bahrenfelder Straße, Rothestraße, Bahrenfelder Straße und Klausstraße gerichteten Aufenthaltsräume von Gebäuden sowie für die Aufenthaltsräume der Gebäude Mottenburger Twiete 12 bis 16 ist ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen- wänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der
schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der
Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit
unberührt.“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1
vom 21. Dezember 1976 (HmbGVBl. S. 286) wird wie folgt
geändert:
(1) Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den Bebauungsplan Hohenfelde 1“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | (2) In § 2 werden folgende Nummern 3 bis 3.3 angefügt:][§1 Nr.2.3 | 3. Für das in der Anlage dargestellte Änderungsgebiet nördlich
des Graumannsweges gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Wohngebieten wird ein Erhaltungsbereich nach
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzt.][§1 Nr.2.3.2 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die
beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§1 Nr.2.3.3 | Die zwingende Festsetzung der Geschossigkeit wird aufgehoben
und in ein Höchstmaß geändert. Oberhalb des letzten
Vollgeschosses ist kein weiteres Geschoss zulässig. Ausnahmsweise
kann ein Staffelgeschoss zugelassen werden,
wenn es sich in die städtebauliche Gestalt des Gebietes
einfügt.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der
schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der
Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit
unberührt.“]