[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Winterhude“ wird der Verordnung hinzugefügt][§1 Nr.2 | Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet entlang der Hochbahnstrecken (U1, U3) sowie entlang des Mühlenkamps und entlang der Klärchenstraße ist bei Wohngebäuden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen][§1 Nr.6 | Für die entlang der Hochbahnstrecke (U1, U3) gelegenen Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U1, U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U1, U3) errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§1 Nr.7 | Im Geltungsbereich der Änderung des Baustufenplans bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§2 Nr.8 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.13 | Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche ist der genehmigte „Lebensmittelnahversorger mit einer weiteren Verkaufsfläche“ (Flurstücke 3144, 3942 der Gemarkung Schiffbek) gemäß § 1 Absatz 10 der Baunutzungsverordnung weiterhin zulässig. Änderungen und Erneuerungen des Lebensmittelnahversorgers sind bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 1287 m² und für den genehmigten Markt für Tierbedarf und -futter bis zu einer Verkaufsfläche von höchstens 611 m² zulässig. Nutzungsänderungen können ausnahmsweise zugelassen werden. Erweiterungen sind nicht zulässig.]
[§2 Nr.4 | Entlang der Blankeneser und Rissener Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20“
wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln,
diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.19.6 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Auf den mit „3" bezeichneten Flächen sind Stellplätze mit Schutzdach und Garagen unzulässig.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.12 | In den mit „(2)" bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2Nr.20 | Die mit „(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen. Die mit „(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 25 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.]