[§1 Nr.2 | § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. In dem in der Anlage schraffiert dar gestellten Bereich zwischen Weiherheide — Meckelfelder Weg — Landes¬grenze — Südgrenzen der Flurstücke 498 (neu: 1331), 499 (neu: 1329), 311 (neu: 1327), 312, 313, 496, 314 bis 323 und 327 der Gemarkung Sinstorf werden die Festsetzungen für die westlich der Straße Höpengrund abzweigende rückwärtige öffentliche Erschließungsstraße mit 8 m Breite und Kehrenkopf sowie das Leitungsrecht von 5 m Breite zwischen dem Kehrenkopf und der Straße Weiherheide aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen für die Straßen Höpengrund und Kickbuschweg werden auf die Grenzen der
für diese Straßen neu gebildeten Flurstücke 304 und 297 reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.“]
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind ab dem zweiten Obergeschoss sowie auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen ab dem vierten Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2 Nr.9 | Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.][§2 Nr.30 | Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Ausnahme der mit „(L)“ bezeichneten Flächen sowie der gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technikgeschosse zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.3 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind in den Erdgeschossen nur Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), sowie Büros und Räume für freie Berufe zulässig. Nutzungen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 BauNVO sowie Wohnungen können ausnahmsweise zugelassen werden.]
[§ 2 Nr. 21 | Die mit „(SK)“ bezeichnete Fläche zum Anpflanzen von Sträuchern ist in der jeweils festgesetzten Breite als mindestens zweireihige Strauchpflanzung herzustellen und bei Abgang zu ersetzen. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist je 2 m Wandlänge zusätzlich mit mindestens einer Kletter- oder Schlingpflanze einzugrünen und in die Strauchpflanzung zu integrieren.][§ 2 Nr. 25 | Für festgesetzte Bäume, Sträucher, Hecken sowie Kletter- und Schlingpflanzen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen zum Pflanzzeitpunkt einen Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1 m vorzuhalten. Strauchpflanzungen müssen mindestens 80 cm hoch, einmal verpflanzt sein und mindestens 3 Triebe aufweisen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:][§1 Nr.2.3 | Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Groß Borstel 10, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausgenommen hiervon
sind Betriebe des Versandhandels.][§1 Nr.2.3.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3.3 | Kioske mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 m²
je Betrieb können ausnahmsweise zugelassen werden.]
[§3 Nr. 8 | Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(P)“ bezeichneten Fassaden sind ausschließlich Loggien zulässig und Balkone unzulässig. Für die mit „(Q)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien und Balkone erst ab dem zweiten Obergeschoss und mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(R)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien unzulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(S)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien zulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 1,5 m zulässig.]
[§2 Nr.5 | In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Nichtvollgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenaufgänge zu Dachterrassen) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.]
[§1 Nr.2.3.5 | Im Gewerbegebiet sind auf der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche Tankstellen sowie Tankstellenshops mit einer
Verkaufsfläche bis zu 150 m² zulässig.]
[§2 Nr.11 | Auf den Flurstücken 758 und 759 sind innerhalb der mit a bezeichneten Fläche fünfzehn, auf den Flurstücken 4022 und 788 zwanzig großkronige Laubbäume zu pflanzen.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]