[$2 Nr. 20 | An den in der Nebenzeichnung mit
a) „D.0“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im Erdgeschoss,
b) „D.1“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 1. Obergeschoss,
c) „D.2“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 2. Obergeschoss,
d) „D.3“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 3. Obergeschoss,
e) „D.4“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 4. Obergeschoss und
f) „D.5“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 5. Obergeschoss
sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für nicht einseitig ausgerichtete Wohnungen mit einer lärmabgewandten Seite ist es alternativ möglich, in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.]
[§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind innerhalb der in der Anlage mit
„(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandels- und Internethandelsbetrieben
unzulässig. Ausnahmsweise sind
Einzelhandelsnutzungen zulässig, die im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
und nicht störendem, verarbeitendem
Gewerbe stehen und in ihrer Größe untergeordnet sind.][§2 Nr.10 | Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird innerhalb der
in der Anlage mit „(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche
auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf vier Vollgeschosse
als Höchstmaß festgesetzt.]
[§1 Nr.2.26 | Für das in der Anlage mit „A“ bezeichnete Mischgebiet
an der Kieler Straße und für das in der Anlage
mit „D“ bezeichnete Mischgebiet am Niekampsweg/
Antonie-Möbis-Weg sowie für die in der Anlage mit
„C“ bezeichneten Gewerbegebiete an der Kieler Straße
und an der Elbgaustraße sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können in den Gebieten
nach Satz 1 Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln.
Ausnahmsweise können in den Gebieten nach
Satz 1 auch Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht
mehr als 150 m² Geschossfläche aufweisen.]
[§2 Nr.16 | Entlang der Straßen Grete-Nevermann-Weg, Am Rissener Bahnhof, Rissener Dorfstraße und im Bereich Wedeler Landstraße 57 bis 65 sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§1 Nr.2 | 2. In § 2 Nummer 7 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Außerdem sind auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche
Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind auf der
mit „(a)“ bezeichneten Fläche Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe
sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen,
Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.
Weiterhin sind auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen nur
ausnahmsweise zulässig.“]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.8 | In den mit „(M)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete und der Urbanen Gebiete sind die jeweiligen Baublöcke zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen werden, wenn der jeweilige Baublock durch Lärmschutzwände oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in der Höhe der jeweils festgesetzten zwingenden Geschossigkeit geschlossen wird. Abweichend von Satz 1 dürfen die an der Versmannstraße gelegenen Gebäude, in denen Wohnungen unzulässig sind, separat errichtet werden.]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Außer auf den mit „(D)“ und „(E)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 5 m und höchstens 5,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens 7 m und höchstens 7,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete muss die Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses mindestens 1 m und höchstens 1,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Die-ser Abstand von 4,5 m von der Innenseite der Außenfassade gilt nicht zu den mit „(G)“ bezeichneten Flächen mit Gehrechten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet.]