[§2 Nr.4 | Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln sowie Läden, die der täglichen Versorgung der im Plangebiet arbeitenden Menschen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Auf den in der Anlage schraffiert dargestellten Flächen mit vorhandenem Einzelhandel sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.]
[§2 Nr.10 | An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“ bezeichneten Fassaden
sind einseitig zu diesen Seiten ausgerichtete Wohnungen
unzulässig. An den mit „(A1)“, „(A2)“ und „(B)“
bezeichneten Fassaden sind
a) vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten,
verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen. In diesem Fall müssen Fenster zur
lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den
Anforderungen des § 44 Absatz 2 HBauO entsprechen
oder c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei
teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht
überschritten wird.
Ausnahmsweise kann auf die aufgeführten Maßnahmen
an den Fassaden „(A2)“ und „(B)“ verzichtet werden,
wenn an diesen Gebäudefassaden die Einhaltung der
Richtwerte der TA Lärm nachgewiesen wird. Bei der
Errichtung von Außenwohnbereichen (zum Beispiel Balkone,
Loggien, Terrassen) an den mit „(A1)“, „(A2)“ und
„(B)“ bezeichneten Fassaden ist mindestens ein Außenwohnbereich
auf der lärmabgewandten Seite zu errichten.]
[§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Für die in der Anlage schraffiert dargestellte Fläche im Eckbereich Süderstraße/Hammerbrookstraße im südlichen Teil des Plangebiets wird die Gewerbegebietsausweisung in Kerngebiet umgewandelt. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassimg vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479)."]
[§3 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans wird die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (verboten sind gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Wirtschaften.)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§3 Nr.3 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§2 Nr.4 | Die festgesetzten Dachgeschosse sind mit einer Neigung von maximal 60 Grad auszubilden. Aufgehende Wände und Erker können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.]
[§2 Nr.16 | Entlang der Straßen Grete-Nevermann-Weg, Am Rissener Bahnhof, Rissener Dorfstraße und im Bereich Wedeler Landstraße 57 bis 65 sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans wird die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (Verboten sind gewerbliche und handgewerbliche Betriebe, Läden, Wirtschaften, usw.)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§2 Nr.3 | Für die entlang der Hochbahnstrecke (U3) gelegenen Grundstücke im reinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten wer- den, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3) errichtet werden sollen. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet, soweit Wohngebäude in einem geringeren Abstand als 40 m zur Hochbahnstrecke (U3) errichtet werden sollen. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.4 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§2Nr.1 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude unzulässig.][§2Nr.7 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2Nr.20 | Die mit „(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen. Die mit „(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 25 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.13 | Für die Erschließung der mit „(5)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebietes können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(14)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.]
[§2Nr.19 | Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen sind für je 150 m² dieser Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² dieser Flächen ein großkroniger Baum zu pflanzen. Sofern Bäume auf Tiefgaragen angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2Nr.21 | Die zu den Straßenverkehrsflächen, den Gehrechten und den mit „(G)“ bezeichneten Flächen gerichteten Fassaden sind in hellen Materialien oder Glas auszuführen. Für Fassaden der Gebäude mit einer Gebäudehöhe oder Höhe baulicher Anlagen von 68 m über NHN als Höchstmaß sowie von 60 bis 63 m über NHN als Mindest- und Höchstmaß gilt das auf allen Seiten. Untergeordnete Fassadenanteile können in anderen Materialien ausgeführt werden.]