[§2 Nr.7 | In den überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägten Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete und in den mit „C" und „D" bezeichneten Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In dem mit „E" bezeichneten Gewerbegebiet und in den übrigen Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.]
[§2 Nr. 9 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmangewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist das abfließende Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.]
[§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen Wohngebäude sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
[§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt:
„13. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im
Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der in der
Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche zulässig.
14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück
5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben
weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche
unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vorschriften
jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen
für Werbung dürfen nicht vergrößert werden.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in
den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen,
auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und
den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
auf den jeweiligen Baugrund stücken vorhandene
maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.
17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
wird eine Grundflächenzahl von 0,95
festgesetzt.
18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in
der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude
bis zu einer Höhe von 13 m über der Straßenverkehrsfläche
zulässig; die in der zeichnerischen Darstellung
des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf
77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets
festgesetzte Gebäudehöhe „GH 15 über Gelände“
wird aufgehoben. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
20,5 m und 21,5 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß
werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit
„(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher
Anlagen von 7,5 m bei einer Dachneigung bis
15 Grad und von 9,5 m bei einer Dachneigung größer
15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in
der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 17 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 19 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe bau licher Anlagen von 20,5 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als
Höchstmaß zulässig. Für Dach aufbauten gilt das
jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung
größer 15 Grad.
20. Innerhalb der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten
Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche
angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab -
stand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer
Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge -
sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und
Altenbetreuung unzulässig.
21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
19. Die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten
Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der]
[§2 8. | Entlang der mit „(B)“ gekennzeichneten Bereiche sowie in dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zugelassen werden.]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen“ werden der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. Im Geltungsbereich der Anlagen wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet – Verbot jeglicher Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften“ nach Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.3 | 3. Auf dem Grundstück Elbchaussee 130 (Flurstück 908 der Gemarkung Ottensen) des reinen Wohngebiets sind Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des gastronomischen Betriebs (Restaurant mit Küche, Lager- und Verpackungsräumen, Außengastronomie sowie die Stellplatzanlage und Anlieferzone) allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 8. April 2019 (BGBl. I S. 432), kommt.][§1 Nr.4 | 4. Im reinen Wohngebiet entlang der Baron-Voght-Straße, Bernadottestraße, Ebertallee, Elbchaussee, Groß Flottbeker Straße, des Kalkreuthwegs sowie entlang der S-Bahnstrecke (S1) sind bei Wohngebäuden durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlaf- räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maß- nahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlaf- räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§1 Nr.6 | 6. Im Geltungsbereich der Anlagen bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichnete Fassade gilt:
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind vor Aufenthaltsräumen
a) verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Bespiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen
und ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel
von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während während
der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche
(zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der
Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind an
der mit „(B)“ bezeichneten Fassade unzulässig.]
[§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als
Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen
anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig;
dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der
allgemeinen Wohngebiete.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß
Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen
und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Regelungen
nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von
Garagengeschossen keine Anwendung.]