[§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten sind oberhalb der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe auf den Dächern der Gebäude Aufbauten für technische Anlagen bis zu einer Höhe von weiteren 3 m zulässig. Alle Aufbauten für technische Anlagen müssen allseits mindestens 2 m von den Außenwänden des obersten Geschosses zurückliegen. Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, in denen eine maximale Gebäudehöhe von 20 m festgesetzt ist, ist in Richtung der öffentlichen Verkehrsfläche oberhalb einer Gebäudehöhe von 17 m eine Rückstaffelung der Fassade mit einer Tiefe von mindestens 3,5 m vorzusehen.][§2 Nr.13 | Für Außenwände von Gebäuden auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind rot-braune Ziegel zu verwenden. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien und Farben zugelassen werden.]
[§2 Nr.14 | In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.][§3 Nr.2 | Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.]
[§1 | „In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe., soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem werden mit Ausnahme des Flurstücks 1873 (neu: 2802) der Gemarkung Tonndorf gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) ausgeschlossen.“]
[§1 Nr.2.3.4 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.4 Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.][§1 Nr.2.3.6 | 3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3.6 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§3 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze im südwestlichen Bereich des Flurstücks 278 der Gemarkung Jenfeld sind Stellplatzanlagen um 0,6 m abzusenken. Außerdem sind innerhalb der mit a bezeichneten Abschnitte Holzpergolen, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, zu errichten.]
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen
und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem
Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern
des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge.
Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen
sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe
und Läden, die jeweils der Versorgung des
Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke,
Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische
Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei
sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche
und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1802, 1807), zulässig.
Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten
Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss
nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von
nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung
des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für
kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets
ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen
durch Dach- und Technikaufbauten sowie
Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig.
Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer
Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von
Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche
eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder
durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit
„(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist
keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.]
[§2 Nr.4 | Technische Anlagen (Entlüftungsanlagen, Löschwasserspeicher
und Ähnliches), ausgenommen notwendige
Schornsteine und Schutzgeländer, sind auf den Dachflächen
unzulässig. Auf der mit „A“ bezeichneten Dachfläche
sind auch Schutzgeländer unzulässig. Eine Fahrstuhlüberfahrt
ist innerhalb der mit „a“ bezeichneten Fläche zulässig;
sie darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 30 cm
überschreiten. Sie ist zu begrünen.]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten und auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den mit „(K)“ bezeichneten Flächen der Urbanen Gebiete sind die Schlafräume zu den vom Schienenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]