[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 14 | Im Baumbestand der Knicks auf den externen Ausgleichsflächen der Flurstücke 8987 und 8988 Gemarkung Schnelsen sind zehn verschiedenartige Quartierkästen für Fledermäuse und vier Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter in fachlich geeigneter Weise vor Baubeginn anzubringen und zu erhalten.][§2 18.1 | Für den naturschutzrechtlichen Ausgleich sowie für Maßnahmen des Artenschutzes werden die außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstücke 8987 und 8988, Gemarkung Schnelsen, zugeordnet.]
[§2 Nr.14 | Die mit „(C)" bezeichnete östliche Grundstücksgrenze ist mit einem 1,8 m hohen Stabgitterzaun zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.]
[§2 Nr.6 | Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik sind nur in der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets zulässig. Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen und Haustechnik um maximal 2,2 m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen.]
[§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt:
„13. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im
Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der in der
Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche zulässig.
14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück
5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben
weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche
unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vorschriften
jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen
für Werbung dürfen nicht vergrößert werden.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in
den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen,
auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und
den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
auf den jeweiligen Baugrund stücken vorhandene
maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.
17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
wird eine Grundflächenzahl von 0,95
festgesetzt.
18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in
der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude
bis zu einer Höhe von 13 m über der Straßenverkehrsfläche
zulässig; die in der zeichnerischen Darstellung
des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf
77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets
festgesetzte Gebäudehöhe „GH 15 über Gelände“
wird aufgehoben. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
20,5 m und 21,5 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß
werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit
„(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher
Anlagen von 7,5 m bei einer Dachneigung bis
15 Grad und von 9,5 m bei einer Dachneigung größer
15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in
der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 17 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 19 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe bau licher Anlagen von 20,5 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als
Höchstmaß zulässig. Für Dach aufbauten gilt das
jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung
größer 15 Grad.
20. Innerhalb der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten
Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche
angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab -
stand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer
Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge -
sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und
Altenbetreuung unzulässig.
21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
19. Die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten
Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der]
[§2 Nr.2 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die der Wilstorfer Straße und dem Krummholzberg zugewandten Fassaden der Erdgeschosse ladenartig zu gestallten.][§2 Nr.9 | Auf den mit „A", „B" und „C" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und des allgemeinen Wohngebiets sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände (z.B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.]
[§2 Nr.18 | An den mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen
insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.]
[§2 Nr.12 | Auf den mit „(10)", „(11)", „(12)" und „(13)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) nur zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 für eine Emissionshöhe von 1 m über Gelände weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Einhaltung der festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach DIN 45691 nachzuweisen.
Emissionskontingente tags und nachts in dB:
Fläche 10: in Richtung West: 59 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 11: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 59 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 12: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 53 LEK, tags, 40 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 13: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 58 LEK, tags, 45 LEK, nachts][§2 Nr.15 | Auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(8)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]