[§2Nr.5 | In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur
bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung,
Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete
gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen
Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden.
Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§3 Nr. 1 | In den allgemeinen Wohngebieten, urbanen Gebieten, den Gewerbegebieten mit den Ordnungsnummern „1“ und „3“ und im Sondergebiet „Mobilität und Gewerbe“ sind die Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad auszuführen. 75 v. H. der Dachflächen der Gebäude in den in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(H)“ bezeichneten Flächen sind mit einer Neigung von 20 bis 50 Grad auszuführen.][§3 Nr. 6 | In den in der Nebenzeichnung mit „(O)“ bezeichneten Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe von mindestens 3 m über der nächst angrenzenden öffentlichen oder privaten Erschließungsfläche auszubilden.][§3 Nr. 8 | Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(P)“ bezeichneten Fassaden sind ausschließlich Loggien zulässig und Balkone unzulässig. Für die mit „(Q)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien und Balkone erst ab dem zweiten Obergeschoss und mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(R)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien unzulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(S)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien zulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 1,5 m zulässig.]
[§1 Nr.2.1 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen lächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.3 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3. Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Ausweisung „Industriegebiet“ aufgehoben und „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen.][§1 Nr.2.5 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§2 Nr.3 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist die dort ansässige Tankstelle mit Reifenhandel und Kfz-Werkstatt (Flurstücke 640 und 685 der Gemarkung St. Georg-Süd) zulässig. Änderungen und Erneuerungen der betrieblichen Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung des Standes der Technik und bauliche Vorkehrungen, wie zum Beispiel Einhausungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft vermieden werden. Dies gilt vor allem für alle immissionsrelevanten Betriebsaktivitäten, Fahrzeugbewegungen, zum Beispiel von Lastkraftwagen und Gabelstaplern, Materialtransporte sowie den Betrieb der Maschinen.]
[§2 Nr.12 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche
Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.][§2 Nr.13 | Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.]
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit „(A)" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne Hamburg-Altstadt 1 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 143), Hamburg-Altstadt 3 vom 22. Juni 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 144), des Durchführungsplanes D121/A vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 401) sowie des Bastufenplans Innenstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 51) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet“ nach §7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).]
[§2 Nr. 19 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(A)“ gekennzeichnet sind: für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§3 Nr. 8 | Für die in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(P)“ bezeichneten Fassaden sind ausschließlich Loggien zulässig und Balkone unzulässig. Für die mit „(Q)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien und Balkone erst ab dem zweiten Obergeschoss und mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(R)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien unzulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 2 m zulässig. Für die mit „(S)“ bezeichneten Fassaden sind Loggien zulässig und Balkone mit einer Tiefe von maximal 1,5 m zulässig.]
[§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]