[§2 Nr.4 | Entlang der Straße Ole Kohdrift, der Wedeler Landstraße und der Rissener Landstraße sind im allgemeinen Wohngebiet, im Mischgebiet und auf der Kindertagesheimfläche durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmäbgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.12 | Auf den mit „(10)", „(11)", „(12)" und „(13)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) nur zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 für eine Emissionshöhe von 1 m über Gelände weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Einhaltung der festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nach DIN 45691 nachzuweisen.
Emissionskontingente tags und nachts in dB:
Fläche 10: in Richtung West: 59 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 11: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 59 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 12: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 53 LEK, tags, 40 LEK, nachts; in Richtung Ost: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts
Fläche 13: in Richtung West: 60 LEK, tags, 45 LEK nachts; in Richtung Süd: 60 LEK, tags, 45 LEK, nachts; in Richtung Ost: 58 LEK, tags, 45 LEK, nachts][§2 Nr.15 | Auf den mit „(6)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, sofern sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen oder sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(8)" bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betragen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
[§2 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Billstedt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), zuletzt geändert am 22. November 1960 (HmbGVBl. S. 452), die Festsetzung „Mischgebiet“ als Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§2 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“ und „B“ bezeichneten Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach § 6 Ab-
satz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.12 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.14 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „ A" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 5A vom 17. Februar 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D5A/1 vom 27. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D 11A vom 22. Februar 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55), D 27 A vom 10. Juli 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148), D 329 vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404), D 331 vom 31. März 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), D 335 vom 22. September 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 350) und D 354 vom 21. Mai 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 168) sowie des Baustufenplans Altona- Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.32 | Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bautätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September und 28. Februar zulässig.]
[§2 Nr.4 | Zwischen der Autobahn Westliche Umgehung Hamburg und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen ausgeschlossen, die nach ihrer Richtung und Höhe auf die Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind im Erdgeschoss nur Stellplätze, Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und Hauszugänge zulässig. Die offene Tordurchfahrt ist mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m zu errichten.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.]