[§2Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen in der ersten Baureihe entlang des Nincoper
Deichs sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Schlafräume möglichst den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2.12 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- / Schlafräume in Ein-Zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Einseitig nach Norden und Nordwesten zur S-Bahntrasse orientierte Wohnungen sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich sind die Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Ist die Anordnung der Wohn- und Schlafräume im Sinne von Nummer 4 Satz 1 nicht möglich, ist in dem mit „(B)" bezeichneten Bereich zu gewährleisten, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher gestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz für Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster), einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von kleiner 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.]
[§1 Nr.2.1 | Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„1.2 Die auf der Gartenseite festgesetzten Erweiterungen sind nur als Wintergärten oder als Terrassenüberdachungen mit einer Metall-/Glaskonstruktion zulässig.
Die Konstruktion ist nur in Metallprofilen mit sichtbaren Frontbreiten zwischen 55 mm und 85 mm vorzunehmen. Es ist ausschließlich ein lichtgrauer Farbton zu verwenden.“][§1 Nr.2.2 | Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Auf den Wohngebietsflächen entlang der Wellingsbütteler Landstraße sind im Anschluss an die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie in einer Breite von 1,5 m Nebenanlagen, soweit sie nicht für die Erschließung erforderlich sind, sowie Stellplätze und Garagen unzulässig. Auf diesen Flächen sind als Anpflanzungen nur Stauden und Sträucher zulässig.“]
[§2 Nr.3 | Im Sondergebiet sind Anlagen unzulässig, deren je m² Grundfläche abgestrahlte Schallleistung die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel gemäß nachfolgender Tabelle überschreitet:
Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel für folgende Teilflächen:
(A) Produktions- und Büroflächen: 57 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 42 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(B) Lackierhallen: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
(C) Auslieferungszentrum: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) 22.00 - 6.00 Uhr)
(D) Verkehrsfläche zwischen Produktions-/ Lackierhallen/Auslieferung: 60 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 45 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
fläche Bezeichnung dB(A) dB(A)
(E) Flugbetriebsfläche am Nordrand: 63 dB(A) (6.00 - 22.00 Uhr), 48 dB(A) (22.00 - 6.00 Uhr)
Von den festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass die Summe aus den unterschiedlichen Quellen des Werksgeländes insgesamt die Werte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) für die angrenzenden Nutzungen nicht überschreitet.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.3 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:][§1 Nr.2.3.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit
sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.3.2 | Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sind unzulässig.][§1 Nr.2.3.3 | Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§1 Nr.2.3.4 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§3 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze im südwestlichen Bereich des Flurstücks 278 der Gemarkung Jenfeld sind Stellplatzanlagen um 0,6 m abzusenken. Außerdem sind innerhalb der mit a bezeichneten Abschnitte Holzpergolen, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, zu errichten.]
[§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]