[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§1 Nr.2.3.1.1 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.1 Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen von Gebäuden sind zu begrünen.][§1 Nr.2.3.1.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.2 Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-fläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§1 Nr.2.3.1.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
mindestens 12 m2 anzulegen.
3.1.3 Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für die infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Bäume sind auf der Fläche des Sondergebiets Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.1.4 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.4 Im Kronenbereich von zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäumen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§1 Nr.2.3.1.5 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.5 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gewege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit ein Grundwasserflurabstand von mindestens 2 m eingehalten wird; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Fahrwege und Stellplatzflächen mit einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m sind zu versiegeln.][§1 Nr.2.3.1.6 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.6 Das von Stellplätzen abfließende Niederschlagswasser ist vor Einleitung in den Außenmühlenteich durch geeignete technische und biologische Maßnahmen vorzuklären.][§1 Nr.2.3.1.7 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.7 Das Ufer des Außenmühlenteiches soll naturnah gestaltet und mit standortgerechten Röhrichtpflanzen, Erlen und Weiden ausgebildet werden. Der am Ufer vorhandene Gehölzbestand soll erhalten und vor dem Ufer eine Röhrichtzone von mindestens 3,5 m Breite angelegt werden.][§1 Nr.2.3.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.2 Auf den mit „A“, „B“, „C“ und „D“ bezeichneten Flächen sind für Anpflanzungen einheimische standortgrechte Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Schwarzerlen müssen mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen.][§1 Nr.2.3.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.3 Entlang der Südostgrenzen der mit „B“ und „C“ bezeichneten Flächen sind zu den Kleingärten und den Wohngebieten Anpflanzungen von mindestens 5 m Breite mit dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.5 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.5 Die mit „C“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit dem Zusatz „Parkplatz“ festgesetzt.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.2 | Im allgemeinenWohngebiet sowie im Kerngebiet außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.]
[§1 Nr.2.1 | Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
„1.2 Die auf der Gartenseite festgesetzten Erweiterungen sind nur als Wintergärten oder als Terrassenüberdachungen mit einer Metall-/Glaskonstruktion zulässig.
Die Konstruktion ist nur in Metallprofilen mit sichtbaren Frontbreiten zwischen 55 mm und 85 mm vorzunehmen. Es ist ausschließlich ein lichtgrauer Farbton zu verwenden.“][§1 Nr.2.2 | Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Auf den Wohngebietsflächen entlang der Wellingsbütteler Landstraße sind im Anschluss an die festgesetzte Straßenbegrenzungslinie in einer Breite von 1,5 m Nebenanlagen, soweit sie nicht für die Erschließung erforderlich sind, sowie Stellplätze und Garagen unzulässig. Auf diesen Flächen sind als Anpflanzungen nur Stauden und Sträucher zulässig.“]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten und durch eine Abgrenzungslinie erfaßten Flächen ist für die Fassaden einheitlich heller Putz vorzusehen. Es sind nur Flachdächer zulässig.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß
Borstel 5“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:][§1 Nr.2.7 | 7. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Groß Borstel 5, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist,
gilt:][§1 Nr.2.7.1 | 7.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.7.2 | 7.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn
die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.“]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind Geh- und Fahrwege in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.]