[§2 Nr.12 | An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist über alle
Geschosse durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen, sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, durch die in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB (A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]
[§2 10 | Die mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitte des Gebäudes sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 m Wandlänge der zu begrünenden Fassade sind mindestens 2 Pflanzen zu verwenden.]
[§2 Nr.10 | Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]
[§2 Nr.14 | In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.][§3 Nr.2 | Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.]
[§2 Nr.13 | In den mit „(C)" gekennzeichneten Gebäuden sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.1 | Mit Ausnahme der mit A gekennzeichneten Flächen entlang des Oberen Landwegs sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen; es sind nur weiße Fensterrahmen zulässig. Für die Gibelflächen der Dachgeschosse eingeschossiger Bebauung sind braune Holzverkleidungen zulässig.]
[§2 Nr.8 | An den zweigeschossigen Garagen sowie in dem mit d bezeichneten Abschnitt der dreigeschossigen Garage sind die Außenwände als geschlossenes Bauwerk herzustellen; dabei sind die Brüstungen der obersten Parkebene so auszubilden, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umgebende Wohnbebauung ausgeschlossen sind.]
[§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Der bisherige Text wird Nummer 1.][§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 2 bis 2.5 angefügt:][§1 Nr.2.2.2.4 | 2.4 Im Gewerbegebiet und auf den Versorgungsflächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der
Leistung zulässig. Die Werbeanlagen dürfen die auf
den jeweiligen Grundstücken vorhandene maximale
Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen mit
Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.2.2.5 | 2.5 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]