[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „ A" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 5A vom 17. Februar 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D5A/1 vom 27. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D 11A vom 22. Februar 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55), D 27 A vom 10. Juli 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148), D 329 vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404), D 331 vom 31. März 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), D 335 vom 22. September 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 350) und D 354 vom 21. Mai 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 168) sowie des Baustufenplans Altona- Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
[§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.32 | Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bautätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September und 28. Februar zulässig.]
[§2 Nr.4 | Zwischen der Autobahn Westliche Umgehung Hamburg und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen ausgeschlossen, die nach ihrer Richtung und Höhe auf die Benutzer der Schnellverkehrsstraße einwirken.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind im Erdgeschoss nur Stellplätze, Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und Hauszugänge zulässig. Die offene Tordurchfahrt ist mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m zu errichten.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]
[§1 Nr.2.5.4 | „5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt:
5.4 Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 — neu: 4505) wird die Ausweisung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alters- und Pflegeheim“ aufgehoben und als „Straßenverkehrsfläche“ festgesetzt.][§1 Nr.2.6 | 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -f), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit „A“, „E“ und „D“ bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschaftsschutzgebiets festgesetzt.“]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 9“ wird der
Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die Gewerbegebiete gilt die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]