[§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen
nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.]