[§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der mit
„(D)“ bezeichneten Baukörper zu mindestens 80 vom
Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der mit
„(E)“ bezeichneten Baukörper sind zu mindestens 50 v. H.
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen.]