[§2 Nr.4 | Für die mit 12 m Bautiefe festgesetzten Baukörper kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Fassadenbreite von maximal 3 m zugelassen werden. Sie dürfen insgesamt 50 vom Hundert (v.H) der Fassadenlänge nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten mit geschlossener Bauweise sind mit Ausnahme des mit „(3)“ bezeichneten Baukörpers Nutzungen nach §4 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig.]