[§2 Nr.19 | An den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
südlich der S-Bahn sind Schlafräume nach
Süden zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Eine Ausrichtung von Schlafräumen zu der lärmzugewandten
Seite nach Norden ist zulässig, wenn durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.]