[§2 Nr.5 | In den mit „(d1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5 m zulässig, sofern sie um mindestens 2,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden. In den mit "(d2)" gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 4 m zulässig, sofern sie um mindestens 4 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.]