[§2 Nr.2 | Für die viergeschossige Bebauung kann in dem gekennzeichneten Bereich ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]