[§2 Nr.3 | Die mit „(A)" bezeichneten Gebäudeseiten sind über alle Geschosse mit baulichen Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglasten Laubengängen beziehungsweise Wintergärten oder verglasten Loggien vor sämtlichen Fenstern vor Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auszubilden. Sollen die mit „(A)" bezeichneten Gebäudeseiten ohne zu öffnende Fenster ausgeführt werden, müssen Fenster zu den lärmabgewandten Seiten angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zu den lärmzugewandten Seiten ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster (Lichtöffnungen) ausgeführt werden. Für die mit „(B)" bezeichneten Gebäudeseiten gelten die Sätze 1 bis 3 nur für Geschosse, deren Fassaden höher als 16 m über Normalnull liegen.]