[§2 Nr.1 | An der Max-Brauer-Allee, an der Holstenstraße, an der Chemnitzstraße zwischen Virchowstraße und Holstenstraße, auf den mit a und b bezeichneten Flächen sowie auf den eingeschossigen Teilflächen an der Schumacherstraße und der Chemnitzstraße sind Wohnungen im ersten Vollgeschoß unzulässig. Dies gilt auf den mit d bezeichneten Flächen nur, wenn kein Sockelgeschoß nach Nummer 2 errichtet wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit d bezeichneten Flächen kann für Kellerersatzräume und sonstige der "Wohnnutzung dienende Nebenräume unterhalb des ersten Vollgeschosses ein Sockelgeschoß über Geländeoberfläche angeordnet werden, sofern dessen lichte Höhe weniger als 2,30 m beträgt.][§2 Nr.12 | In den Gebäuden an der Holstenstraße und Max-Brauer-Allee sowie an der Chemnitzstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]