[§2 Nr.4 | Sofern in den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen die als Höchstmaß festgesetzte Geschossigkeit ausgeschöpft wird, ist das oberste Vollgeschoss an mindestens einer Gebäudeseite um mindestens 2 m von der Hauptfassade der darunter liegenden Geschosse zurückzusetzen.][§2 Nr.4 | Oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind in den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Bereichen keine weiteren Geschosse zulässig.]