[§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(D)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden. Soweit auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen Aufenthaltsräume ausnahmsweise an den lärmzugewandten Seiten angeordnet werden müssen, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ausreichender Lärmschutz sicherzustellen.]