[§2 Nr.7 | In den mit — B — und — C — gekennzeichneten überbaubaren Flächen kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, und zwar in den Bereichen — B — um ein Vollgeschoß und — C — um drei Vollgeschosse, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse der Fernsehempfang in der Umgebung, insbesondere auf den Grundstücken Stofferkamp 1 bis 12 und Müssenredder 96, 98, 100 und 102, nicht beeinträchtigt wird.]