[§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. In den mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen ist für die Wohnungen im obersten Vollgeschoss auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 15 m² zulässig. Die Dachausstiege dürfen eingehaust werden.]