[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind in dem mit E gekennzeichneten Teil nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig; in dem mit E + F bezeichneten Bereich sind im Erdgeschoß außerdem Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften ausnahmsweise zulässig. Im übrigen Kerngebiet sind nur Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften in den Erdgeschossen des mit G bezeichneten Bereichs sowie ausnahmsweise in den Erdgeschossen des mit H bezeichneten Bereichs zulässig.]