[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen
zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen
vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können
innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen
der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnutzungen
vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zugelassen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen
Fassadenseiten
der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel
von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die
wohnungsbezogenen
Außenwohnbereiche (zum Beispiel
Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags
unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.][§2 Nr.22 | Innerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine
Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.]