[§2 Nr.13 | Für die mit „(c)“ bezeichneten Gebäude ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150, Teil 2: Beuth Verlag GmbH. Zusätzlich ist durch bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.]