[§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwischen
27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände der mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Architekturteile
wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke
oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.]