[§2 Nr.2.1 | In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In den mit a gekennzeichneten Abschnitten dürfen nur drei Vollgeschosse errichtet werden. Die Vorderfront ist um mindestens 4,0 m von der Vorderfront des viergeschossigen Gebäudes an der Bebelallee zurückzusetzen. Die Gebäudetiefe wird auf 10,0m begrenzt; eine Überschreitung kann auf der Vorderseite durch Fassadenbauteile bis zu 0,5 m und auf der Rückseite durch Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.2.4 | In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten ist durch geeignete Materialien eine transparente Fassadenwirkung an Vorder- und Rückseiten sicherzustellen.]