[§2 Nr.4 | In den mit „(C)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss auf mindestens 5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Davon ausgenommen sind die mit „(C)" bezeichneten Kerngebietsflächen um das alte Hafenamt. In den mit „(F)" bezeichneten Kerngebietsflächen an der Straße Am Sandtorkai muss die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses auf mindestens 4,5 m über der angrenzenden Straßenoberkante liegen. Das Erdgeschoss samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss gewertet. Galeriegeschosse sind in der Erdgeschosszone mit einer Geschossfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche zulässig. Die Galerieebenen müssen einen Abstand von mindestens 1m von der Innenseite der Außenfassade zu den öffentlich nutzbaren Flächen einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.]