[§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung eines Tennisplatzes mit Tribünen und einer beweglichen Dachkonstruktion zulässig. Die tragenden Konstruktionselemente dürfen die Baugrenzen um höchstens 4 m überschreiten. Die Höhe der Tribünen darf 14,5 m über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind bis zu 500 qm Geschossfläche für Büronutzungen aller Art zulässig.]