[§2 13. | Auf den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten sind mindestens 2,5 m von der zur Straßenseite ausgerichteten Außenfassade zurückzusetzen.][§2 14. | Auf den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 6 m bezogen auf Straßenniveau nicht überschreiten.]