[§2 Nr.13 | In dem Baukörper mit der Ordnungsnummer (57) und in den parallel zur U-Bahn verlaufenden Teilen der Baukörper mit den Ordnungsnummern (54), (62) und (61) sind Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit Schlafräume nicht den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden können, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.21 | Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.]