[§2 Nr.6 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind maximal 3,5 m hohe Staffelgeschosse über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. Sie sind jeweils an der Vorder- und Rückseite sowie an den freistehenden Giebeln um mindestens 1 m zurückzusetzen.]