[§2 Nr.13 | In dem Baukörper mit der Ordnungsnummer (57) und in den parallel zur U-Bahn verlaufenden Teilen der Baukörper mit den Ordnungsnummern (54), (62) und (61) sind Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit Schlafräume nicht den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden können, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]