[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind maximal 3 m hohe Staffelgeschosse über dem zweiten Vollgeschoss zulässig. Sie sind jeweils an den Vorder-, Rück- und Giebelseiten um mindestens 1 m zurückzusetzen. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Staffelgeschosse unzulässig. Auf den Wohngebäuden sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen beträgt die maximale Gebäudehöhe 10 m über der Geländeoberfläche und auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 7 m über der Geländeoberfläche.]