• XPLAN_BP_UEBERBAUBAREGRUNDSTUECKSFLAECHE_2cb675fb-8f24-4ba2-8237-ac928ae5dbc0

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    • BP_Plan
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    • Osdorf47-Iserbrook25-Lurup64
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    • 2020-03-27
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz- ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas- sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne- ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.21 | Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.]
    flaechenschluss
    • Nein
    Z
    • 1
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung