[§2 Nr.1 | In den zwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 97 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 102 m als Höchstgrenze.]