[§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind die Außenwände von Gebäuden mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe (wie Stahl und Glas) zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.7 | Außerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewer-begebiets sind bei der Verblendung der Fassaden rote Ziegelsteine zu verwenden, bei Verwendung von anderen Materialien sind helle Farbtöne vorzusehen. Außerdem ist eine vertikale Gliederung der Fassaden vorzunehmen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „B" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.20 | Außerhalb der mit „B" bezeichneten Flächen ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]