[§2 Nr.1 | An der Max-Brauer-Allee, an der Holstenstraße, an der Chemnitzstraße zwischen Virchowstraße und Holstenstraße, auf den mit a und b bezeichneten Flächen sowie auf den eingeschossigen Teilflächen an der Schumacherstraße und der Chemnitzstraße sind Wohnungen im ersten Vollgeschoß unzulässig. Dies gilt auf den mit d bezeichneten Flächen nur, wenn kein Sockelgeschoß nach Nummer 2 errichtet wird.][§2 Nr.4 | Auf den mit a und b bezeichneten Flächen sind Stellplätze nur im Kellergeschoß und im ersten Vollgeschoß zulässig; bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleibt die Fläche für Stellplätze im ersten Vollgeschoß unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das sechste Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung von 40 Grad bis 45 Grad auszubilden; im Dachraum oberhalb des Dachgeschosses sind Aufenthaltsräume unzulässig. Ausnahmen für aufgehende Wände von Treppenhäusern, Erkern und Loggien können zugelassen werden, sofern die Hälfte der Länge einer Gebäudefront nicht überschritten wird.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m in den Obergeschossen zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker, Sichtschutzwände und Freitreppen kann bis zu 2,5 m zugelassen werden. Die Überschreitungen dürfen auf den mit a und b bezeichneten Flächen nicht mehr als zwei Drittel und im übrigen Plangebiet nicht mehr als die Hälfte der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.12 | In den Gebäuden an der Holstenstraße und Max-Brauer-Allee sowie an der Chemnitzstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]