• XPLAN_BP_UEBERBAUBAREGRUNDSTUECKSFLAECHE_bfe3260c-ff52-4e42-983b-9eb4d4602727

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • Bahrenfeld50
    xpPlanDate
    • 2016-04-07
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    gliederung2
    • (C)
    ebene
    • 0
    hoehenangabe
    • [Höhenbezug: absolutNHN|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 36.5]
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_c632a763-814d-4827-ae94-a202aa34d7d1]
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    refTextInhalt
    • [§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt: Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
    flaechenschluss
    • No
    Z
    • 3
    Z_Staffel
    • 1
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung