[§2 Nr.9 | Auf dem Flurstück 1377 der Gemarkung Lokstedt können eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächen zugelassen werden, wenn eine ausreichende Belichtung und Belüftung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist. Ist ein direkter Anbau nicht vorgesehen, soll der Mindestabstand zum zugehörigen Wohngebäude 3 m betragen; soweit in den gegenüberliegenden Wänden Öffnungen vorhanden sind, ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsfläche zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 H, bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes, betragen.]