[§2 Nr.24 | Zwischen den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA14“, „WA15“
und „WA16“ und den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen des Gewerbegebiets „GE2“ sind geschlossene
Gebäudeabschlusswände und entkoppelte Bodenplatten
herzustellen.]