[§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Innerhalb dieser Flächen sind mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.]