[§ 2 Nr. 10 | Dachflächen sind mit einer beiderseits gleichen Neigung herzustellen. Für die mit „GH 11,3“ bezeichnete Fläche sind die Dachflächen vierseitig mit der gleichen Neigung herzustellen.][§ 2 Nr. 13 | Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nichtglänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Dachflächen einfügen.]