[§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.][§2 Nr.24 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf
einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.]