[§2 Nr.2.2 | In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In dem mit b gekennzeichneten Abschnitt ist die Vorderfront um mindestens 1,5 m von der Vorderfront des dreigeschossigen Gebäudes an der Bebelallee zurückzusetzen. Die Baukörpertiefe wird auf 8,5 m begrenzt; eine Überschreitung kann auf der Vorderseite durch Fassadenbauteile bis zu 0,5 m und auf der Rückseite durch Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.2.4 | In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten der Wohngebiete sind nur Flachdächer zulässig. Außerdem sind die Gebäudezwischenteile wie folgt zu gliedern:
In den mit a, b und c gekennzeichneten Abschnitten ist durch geeignete Materialien eine transparente Fassadenwirkung an Vorder- und Rückseiten sicherzustellen.]